Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

der privaten Gesellschaft ASIA EXPRESS FOOD B.V. (nachfolgend: LIEFERANT), mit satzungsmäßigem Sitz in Kampen, Kilbystraat 1, eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 05049094

Artikel 1 – Allgemeines

1.1     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für alle Angebote, Bestellungen und/oder Verträge zwischen dem LIEFERANTEN und den Kunden über den Verkauf und die Lieferung von Produkten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen sowie deren Ausführung. Abweichungen von oder Änderungen dieser AGB bedürfen der schriftlichen Bestätigung des LIEFERANTEN und gelten ausschließlich für das jeweilige Angebot, die jeweilige Bestellung oder den jeweiligen Vertrag.

1.2     „Kunde“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, an die und für die der LIEFERANT Produkte liefert und/oder Dienstleistungen erbringt, einschließlich ihrer Vertreter, Bevollmächtigten, Rechtsnachfolger und Erben.

1.3     Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind für den LIEFERANTEN nicht verbindlich, es sei denn, der LIEFERANT hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4     Sofern der LIEFERANT der Geltung einzelner abweichender Bedingungen schriftlich zugestimmt hat, bleiben diese AGB im Übrigen uneingeschränkt wirksam.

Artikel 2 – Verträge und Änderungen

2.1     Eine vom Kunden aufgegebene Bestellung gilt als unwiderrufliches Angebot.

2.2     Der LIEFERANT ist gegenüber dem Kunden erst dann an eine Bestellung gebunden, wenn diese innerhalb von drei (3) Tagen nach Eingang der Bestellung schriftlich bestätigt wurde oder wenn der LIEFERANT mit der Ausführung der Bestellung begonnen hat. Der LIEFERANT behält sich ausdrücklich das Recht vor, den Liefertermin zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen.

2.3    Nach Abgabe einer Bestellung gewünschte Änderungen der Ausführung sind dem LIEFERANTEN vom Kunden rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen. Für mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen oder Änderungen trägt der Kunde das Risiko der ordnungsgemäßen Ausführung.

2.4     Änderungen einer Bestellung, gleich welcher Art, die zu Mehrkosten gegenüber dem ursprünglichen Angebot führen, gehen zu Lasten des Kunden. Führen Änderungen zu geringeren Kosten, kann der Kunde hieraus keinen Anspruch auf Preisminderung herleiten. Der LIEFERANT kann jedoch nach eigenem Ermessen eine Preissenkung gewähren.

2.5     Änderungen können dazu führen, dass die ursprünglich angegebene Lieferfrist überschritten wird. Hieraus können dem LIEFERANTEN keine Nachteile entstehen.                

2.6     Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder sonstige Korrespondenz per E-Mail und/oder per unterzeichnetem Fax gelten zwischen den Parteien als rechtsverbindlich.

Artikel 3 – Angebote und Preise

3.1     Alle Angebote des LIEFERANTEN sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.

3.2     Beschreibungen und Preise in Angeboten erfolgen unter Vorbehalt und stellen lediglich Näherungswerte dar. Aus etwaigen Fehlern können keine Rechte hergeleitet werden.

3.3     Angebote beruhen auf den vom Kunden bereitgestellten Informationen und Spezifikationen und gelten unter normalen Produktions- und Lieferbedingungen.

3.4     Der LIEFERANT ist berechtigt, den vereinbarten Preis anzupassen, wenn Marktveränderungen, Preiserhöhungen von Lieferanten oder andere Umstände wie Änderungen der Rohstoff-, Material- oder Lohnkosten, behördliche Maßnahmen, Wechselkurse, Steuern, Abgaben oder Zölle dies rechtfertigen. Der Kunde wird hierüber unverzüglich schriftlich informiert. Erfolgt die Preiserhöhung innerhalb von drei (3) Monaten nach Vertragsschluss und übersteigt sie zehn Prozent (10 %) des ursprünglichen Preises, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag innerhalb von zehn (10) Tagen nach Mitteilung schriftlich zu kündigen; andernfalls gilt die Preiserhöhung als akzeptiert.

Artikel 4 – Lieferung

4.1     Unbeschadet Artikel 2.2 wird der Liefertermin einvernehmlich festgelegt. Angegebene Lieferfristen sind unverbindlich.

4.2     Allein die Überschreitung einer Lieferfrist begründet keinen Verzug. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Verzögerung.

4.3     Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Produkte rechtlich als geliefert, sobald sie versandbereit sind und der Kunde hierüber schriftlich informiert wurde (Ex Works, Incoterms 2000).

4.4     Der Transport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte zum angekündigten Zeitpunkt abzunehmen. Unterbleibt dies, ist der LIEFERANT berechtigt, die Produkte auf Kosten des Kunden einzulagern.

4.5     Der LIEFERANT ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 5 – Zahlung

5.1     Zahlungen sind innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

5.2     Der Kunde verzichtet auf Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte.

5.3     Teilrechnungen sind jederzeit zulässig, sofern nicht schriftlich ausgeschlossen.

5.4     Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde monatliche Verzugszinsen in Höhe von zwei Prozent (2 %). Der LIEFERANT ist berechtigt, weitere Lieferungen auszusetzen.

5.5     Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten infolge Zahlungsverzugs trägt der Kunde gemäß den Tarifen der niederländischen Anwaltskammer.

5.6     Zahlungen werden zunächst auf Kosten und Zinsen und anschließend auf die älteste fällige Rechnung angerechnet.

Artikel 6 – Eigentumsvorbehalt

6.1     Gelieferte Produkte bleiben Eigentum des LIEFERANTEN, bis sämtliche Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt sind.

6.2     Vor vollständiger Zahlung darf der Kunde die Produkte nicht verpfänden, belasten oder veräußern, außer im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs.

6.3     Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht. Die Produkte sind sorgfältig zu behandeln und als Eigentum des LIEFERANTEN zu kennzeichnen.

6.4     Bei anhaltendem Zahlungsverzug ist der LIEFERANT berechtigt, die Produkte zurückzunehmen. Der Kunde gewährt hierzu unwiderruflich Zutritt.

6.5     Weitere Rechte des LIEFERANTEN bleiben unberührt.

6.6     Ist der Kunde in Deutschland ansässig, gelten die Artikel 6.7 bis 6.13.

6.7     Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die LIEFERANT aus der gegenwärtigen und künftigenGeschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Abnehmer und seine Konzerngesellschaften zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehende neue Sache. Der Abnehmer stellt die neue Sache unter Ausschluss des eigenen Eigentumserwerbs für Lieferant her und verwahrt sie für LIEFERANT. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen LIEFERANT.

6.8     Vorbehaltsware mit Waren anderen Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerbt LIEFERANT zusammen mit diesen Lieferanten – unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs des Abnehmers – Miteigentum an der neuen Sache, wobei LIEFERANTS Miteigentumsanteil dem Verhältnis des Rechnungswertes LIEFERANTS Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitarbeiteten Vorbehalstwaren.

6.9     Der Abnehmer tritt jetzt seine Forderungen aus der Veräusserung von Vorbehaltsware aus die gegenwärtigen und künftigen Warenlieferungen der LIEFERANT mit sämtliche Nebenrechten im Umfang der Eigentumsanteil der LIEFERANT zur Sicherung an uns ab.

6.10   Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages der Rechnung dem LIEFERANT für die mitverarbeitet Vorbehalstware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Abnehmer seinen Verpflichtungen aus der Gescäftsverbindung an LIEFERANT ordnungsgemäss nachkommt, darf er über die in der Eigentum der LIEFERANT stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an LIEFERANT abgetretenen Forderungen selbst einziehen.

6.11   Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit ored Kreditwerdigkeit des Abnehmers ist LIEFERANT berechtigt, die abgetreenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zuruckzunehmen.

6.12   Scheck-/ Wechselzahlungen gelten erst nach Einlösung der Wechsel durch den Abnehmer als Erfüllung.           

6.13   Hinsichtlich der Vereinbarung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt ausschliesslich deutsches Recht.

6.14   Auf die Regelungen der Artikel 6.7 bis 6.13 findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Artikel 7 – Pflichten des Kunden

7.1     Der Kunde stellt dem LIEFERANTEN rechtzeitig alle für die Vertragsausführung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

7.2     Verzögerungen, die dem Kunden zuzurechnen sind, gehen zu dessen Lasten.

Artikel 8 – Einschaltung Dritter

8.1     Der LIEFERANT ist berechtigt, Dritte auf Kosten des Kunden einzuschalten.

8.2     Der Kunde haftet für die Qualität der von ihm eingeschalteten Dritten.

Artikel 9 – Beanstandungen

9.1    Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn (10) Tagen schriftlich geltend zu machen (24 Stunden bei Frischwaren). Spätere Reklamationen werden nicht akzeptiert.

9.2    Bei berechtigter Beanstandung leistet der LIEFERANT nach eigener Wahl Ersatz, Nachbesserung oder Gutschrift.

Artikel 10 – Rücksendungen

10.1   Rücksendungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des LIEFERANTEN.

10.2   Rücksendekosten trägt der Kunde, außer bei berechtigten Mängeln.

Artikel 11 – Gewährleistung

11.1   Die Gewährleistungsfrist beträgt einen (1) Monat ab Lieferung.

11.2   Kein Anspruch bei Zahlungsverzug des Kunden.

11.3   Die Gewährleistung erlischt bei unsachgemäßer Nutzung oder Veränderung.

Artikel 12 – Haftung

12.1   Die Haftung des LIEFERANTEN ist auf die Gewährleistung beschränkt.

12.2   Der Kunde stellt den LIEFERANTEN von Ansprüchen Dritter frei..

12.3   Mitarbeiter des LIEFERANTEN können sich auf diese Haftungsbeschränkung berufen.

Artikel 13 – Schutzrechte

13.1   Alle geistigen Eigentumsrechte verbleiben beim LIEFERANTEN.

13.2   Nutzung nur mit schriftlicher Zustimmung.

13.3   Kennzeichnungen dürfen nicht verändert werden.

Artikel 14 – Sicherheitsleistung

14.1    Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen Sicherheiten zu stellen.

Artikel 15 – Aussetzung, Kündigung, höhere Gewalt

15.1   Bei Vertragsverletzung ist der LIEFERANT zur Aussetzung oder Kündigung berechtigt.

15.2   Bei höherer Gewalt entfällt die Leistungspflicht.

15.3   Höhere Gewalt umfasst u. a. Krieg, Streik, Brand, Lieferverzug von Zulieferern.

Artikel 16 – Übertragung

16.1    Rechte und Pflichten dürfen nicht ohne Zustimmung übertragen werden.

Artikel 17 – Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1   Es gilt niederländisches Recht, mit Ausnahme der Artikel 6.7–6.13.

17.2   Gerichtsstand ist Amsterdam; für deutsche Kunden auch ein deutsches Gericht.

Artikel 18 – Vorrang der niederländischen Fassung

18.1   Im Zweifel gilt die niederländische Fassung, für Artikel 6.7–6.13 die deutsche.

Artikel 19 – Hinterlegung

19.1   Diese AGB sind unter der Nummer 05049094 bei der Handelskammer hinterlegt.

Ihr persönlicher Berater

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